AGB

Geschäftsbedingungen für Metalltechniker (Schlosser / Schmiede) 


Stand 01.2021

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  • 1. Geltung
    • 1.1. Diese Geschäftsbedingungen gelten zwischen uns Schlosserei Harasser GmbH, FN 460249m, mit Hauptsitz in 5754 Hinterglemm, Schwarzacherweg 571 und natürli-chen und juristischen Personen (kurz Kunde) für das ge-genständliche Rechtsgeschäft sowie gegenüber unter-nehmerischen Kunden auch für alle hinkünftigen Ge-schäfte, selbst wenn im Einzelfall, insbesondere bei künftigen Ergänzungs- oder Folgeaufträgen darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wurde. 
    • 1.2. Es gilt gegenüber unternehmerischen Kunden jeweils die bei Vertragsabschluss aktuelle Fassung unserer AGB, abrufbar auf unserer Homepage www.schlosserei-harasser-at und wurden diese auch an den Kunden übermittelt.
    • 1.3. Wir kontrahieren ausschließlich unter Zugrundele-gung unserer AGB. 
    • 1.4. Geschäftsbedingungen des Kunden oder Änderungen bzw. Ergänzungen unserer AGB bedürfen zu ihrer Gel-tung unserer ausdrücklichen – gegenüber unternehmeri-schen Kunden schriftlichen – Zustimmung.
    • 1.5. Geschäftsbedingungen des Kunden werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nach Eingang bei uns nicht ausdrücklich widersprechen. 
  • 2. Angebot/Vertragsabschluss
    • 2.1. Unsere Angebote sind unverbindlich.
    • 2.2. Zusagen, Zusicherungen und Garantien unsererseits oder von diesen AGB abweichende Vereinbarungen im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss werden ge-genüber unternehmerischen Kunden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.
    • 2.3. In Katalogen, Preislisten, Prospekten, Anzeigen auf Messeständen, Rundschreiben, Werbeaussendungen oder anderen Medien (Informationsmaterial) angeführte Informationen über unsere Produkte und Leistungen, die nicht uns zuzurechnen sind, hat der Kunde – sofern der Kunde diese seiner Entscheidung zur Beauftragung zu-grunde legt – uns darzulegen. Diesfalls können wir zu de-ren Richtigkeit Stellung nehmen. Verletzt der Kunde die-se Obliegenheit, sind derartige Angaben unverbindlich, soweit diese nicht ausdrücklich – unternehmerischen Kunden gegenüber schriftlich – zum Vertragsinhalt erklärt wurden.
    • 2.4. Kostenvoranschläge werden ohne Gewähr erstellt und sind entgeltlich. Verbraucher werden vor Erstellung des Kostenvoranschlages auf die Kostenpflicht hinge-wiesen. Erfolgt eine Beauftragung mit sämtlichen im Kos-tenvoranschlag umfassten Leistungen, wird der gegen-ständlichen Rechnung das Entgelt für den Kostenvoran-schlag gutgeschrieben. 
  • 3. Preise
    • 3.1. Preisangaben sind grundsätzlich nicht als Pauschal-preis zu verstehen. 
    • 3.2. Für vom Kunden angeordnete Leistungen, die im ur-sprünglichen Auftrag keine Deckung finden, besteht Anspruch auf angemessenes Entgelt.
    • 3.3. Preisangaben verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer und ab Lager. Verpackungs-, Transport-. Verladungs- und Versandkos-ten sowie Zoll und Versicherung gehen zu Lasten des un-ternehmerischen Kunden. Verbrauchern als Kunden ge-genüber werden diese Kosten nur verrechnet, wenn dies einzelvertraglich ausverhandelt wurde. Wir sind nur bei ausdrücklicher Vereinbarung verpflichtet, Verpackung zu-rückzunehmen.
    • 3.4. Die fach- und umweltgerechte Entsorgung von Altma-terial hat der Kunde zu veranlassen. Werden wir geson-dert hiermit beauftragt, ist dies vom Kunden zusätzlich im hierfür vereinbarten Ausmaß, mangels Entgeltsverein-barung angemessen zu vergüten.
    • 3.5. Wir sind aus eigenem berechtigt, wie auch auf Antrag des Kunden verpflichtet, die vertraglich vereinbarten Entgelte anzupassen, wenn Änderungen im Ausmaß von zumindest 3 Prozent hinsichtlich (a) der Lohnkosten durch Gesetz, Verordnung, Kollektivvertrag, Betriebsver-einbarungen oder (b) anderer zur Leistungserbringung notwendiger Kostenfaktoren wie Materialkosten aufgrund von Empfehlungen der Paritätischen Kommissionen oder von Änderungen der nationalen bzw. Weltmarktpreise für Rohstoffe, Änderungen relevanter Wechselkurse etc. seit Vertragsabschluss eingetreten sind. Die Anpassung er-folgt in dem Ausmaß, in dem sich die tatsächlichen Her-stellungskosten im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ändern gegenüber jenen im Zeitpunkt der tatsächlichen Leistungserbringung, sofern wir uns nicht in Verzug be-finden.
    • 3.6. Das Entgelt bei Dauerschuldverhältnissen wird als wertgesichert nach dem VPI 2010 vereinbart und erfolgt dadurch eine Anpassung der Entgelte. Als Ausgangsba-sis wird der Monat zugrunde gelegt, in dem der Vertrag abgeschlossen wurde. 
    • 3.7. Verbrauchern als Kunden gegenüber erfolgt bei Ände-rung der Kosten eine Anpassung des Entgelts gemäß Punkt 3.5 sowie bei Dauerschuldverhältnissen gemäß Punkt 3.6 nur bei einzelvertraglicher Aushandlung, wenn die Leistung innerhalb von zwei Monaten nach Ver-tragsabschluss zu erbringen ist.
    • 3.8. Bei Verrechnung nach Längenmaß wird die größte Länge zugrunde gelegt, dies sowohl bei schräg geschnit-tenen und ausgeklinkten Profilen als auch bei gebogenen Profilen, Handläufen und dgl. sowie bei Stiegen-, Balkon- und Schutzgeländern, Einfriedungen und dgl. Bei Ver-rechnung eines Flächenmaßes wird stets das kleinste, die ausgeführte Fläche umschreibende Rechteck zugrun-de gelegt. Die Verrechnung nach Gewicht erfolgt durch Wägung. Ist eine Wägung nicht möglich, ist das Han-delsgewicht maßgeblich. Für Formstahl und Profile ist das Handelsgewicht, für Stahlblech und Bandstahl sind je mm der Materialdicke 80 N/m² anzusetzen; die Walztoleranz ist jeweils enthalten.
  • 4.    Beigestellte Ware
    • 4.1. Werden Geräte oder sonstige Materialien vom Kun-den bereitgestellt, sind wir berechtigt, dem Kunden einen Zuschlag von 5 % des Werts der beigestellten Geräte bzw des Materials zu berechnen.
    • 4.2. Solche vom Kunden beigestellte Geräte und sonstige Materialien sind nicht Gegenstand von Gewährleistung.
    • 4.3. Die Qualität und Betriebsbereitschaft von Beistellun-gen liegt in der Verantwortung des Kunden.
  • 5.    Zahlung
    • 5.1. Ein Drittel des Entgeltes wird bei Vertragsabschluss, ein Drittel bei Leistungsbeginn und der Rest nach Leis-tungsfertigstellung fällig. 
    • 5.2. Die Berechtigung zu einem Skontoabzug bedarf einer ausdrücklichen, gegenüber unternehmerischen Kunden schriftlichen – Vereinbarung. 
    • 5.3. Vom Kunden vorgenommene Zahlungswidmungen auf Überweisungsbelegen sind für uns nicht verbindlich.
    • 5.4. Gegenüber Unternehmern als Kunden sind wir gemäß § 456 UGB bei verschuldetem Zahlungsverzug dazu be-rechtigt, 9,2 % Punkte über dem Basiszinssatz zu be-rechnen. Gegenüber Verbrauchern berechnen wir einen Zinssatz iHv 4%. 
    • 5.5. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsscha-dens bleibt vorbehalten, gegenüber Verbrauchern als Kunden jedoch nur, wenn dies im Einzelnen ausgehandelt wird. 
    • 5.6. Kommt der unternehmerische Kunde im Rahmen an-derer mit uns bestehender Vertragsverhältnisse in Zah-lungsverzug, so sind wir berechtigt, die Erfüllung unse-rer Verpflichtungen aus diesem Vertrag bis zur Erfüllung durch den Kunden einzustellen. 
    • 5.7. Wir sind dann auch berechtigt, alle Forderungen für bereits erbrachte Leistungen aus der laufenden Ge-schäftsbeziehung mit dem Kunden fällig zu stellen. Dies gegenüber Verbrauchern als Kunden nur für den Fall, dass eine rückständige Leistung zumindest seit sechs Wochen fällig ist und wir unter Androhung dieser Folge den Kunden unter Setzung einer Nachfrist von mindes-tens zwei Wochen erfolglos gemahnt haben.
    • 5.8. Eine Aufrechnungsbefugnis steht dem Kunden nur insoweit zu, als Gegenansprüche gerichtlich festgestellt oder von uns anerkannt worden sind. Verbrauchern als Kunden steht eine Aufrechnungsbefugnis auch zu, so-weit Gegenansprüche im rechtlichen Zusammenhang mit der Zahlungsverbindlichkeit des Kunden stehen, sowie bei Zahlungsunfähigkeit unseres Unternehmens.
    • 5.9. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist verfallen ge-währte Vergütungen (Rabatte, Abschläge u.a.) und wer-den der Rechnung zugerechnet. 
    • 5.10. Für zur Einbringlichmachung notwendige und zweckentsprechenden Mahnungen verpflichtet sich der Kunde bei verschuldetem Zahlungsverzug zur Bezahlung von Mahnspesen soweit dies im angemessenen Verhält-nis zur betriebenen Forderung steht.
  • 6.    Bonitätsprüfung
    • 6.1.    Der Kunde erklärt sein ausdrückliches Einverständ-nis, dass seine Daten ausschließlich zum Zwecke des Gläubigerschutzes an die staatlich bevorrechteten Gläu-bigerschutzverbände Alpenländischer Kreditorenverband (AKV), Österreichischer Verband Creditreform (ÖVC), In-solvenzschutzverband für Arbeitnehmer oder Arbeitneh-merinnen (ISA) und Kreditschutzverband von 1870(KSV) übermittelt werden dürfen.
  • 7.    Mitwirkungspflichten des Kunden
    • 7.1. Unsere Pflicht zur Leistungsausführung beginnt frü-hestens, sobald der Kunde alle baulichen, technischen sowie rechtlichen Voraussetzungen zur Ausführung ge-schaffen hat, die im Vertrag oder in vor Vertragsab-schluss dem Kunden erteilten Informationen umschrieben wurden oder der Kunde aufgrund einschlägiger Fach-kenntnis oder Erfahrung kennen musste. 
    • 7.2. Insbesondere hat der Kunde vor Beginn der Leis-tungsausführung die nötigen Angaben über die Lage ver-deckt geführter Strom-, Gas- und Wasserleitungen oder ähnlicher Vorrichtungen, Fluchtwege, sonstige Hindernis-se baulicher Art, Grenzverläufe sonstige mögliche Stö-rungsquellen, Gefahrenquellen sowie die erforderlichen statischen Angaben und allfällige diesbezügliche projek-tierte Änderungen unaufgefordert zur Verfügung zu stel-len. Auftragsbezogene Details zu den notwendigen An-gaben können bei uns erfragt werden.
    • 7.3. Kommt der Kunde dieser Mitwirkungspflicht nicht nach, ist – ausschließlich im Hinblick auf die infolge fal-scher Kundenangaben nicht voll gegebene Leistungsfä-higkeit – unsere Leistung nicht mangelhaft. 
    • 7.4. Der Kunde hat die erforderlichen Bewilligungen Dritter sowie Meldungen und Bewilligungen durch Behörden auf seine Kosten zu veranlassen. Auf diese weisen wir im Rahmen des Vertragsabschlusses hin, sofern nicht der Kunde darauf verzichtet hat oder der unternehmerische Kunden aufgrund Ausbildung oder Erfahrung über sol-ches Wissen verfügen musste.
    • 7.5. Die für die Leistungsausführung einschließlich des Probebetriebes erforderliche Energie und Wassermengen sind vom Kunden auf dessen Kosten beizustellen.
    • 7.6.  Der Kunde haftet dafür, dass die notwendigen bauli-chen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen für das herzustellende Werk oder den Kaufge¬genstand ge-geben sind, die im Vertrag oder in vor Vertragsabschluss dem Kunden erteilten Informationen umschrieben wurden oder der Kunde aufgrund einschlägiger Fachkenntnis oder Erfahrung kennen musste. 
    • 7.7. Der Kunde hat uns für die Zeit der Leistungsaus-führung kostenlos versperrbare Räume für den Aufent-halt der Arbeiter sowie für die Lagerung von Werkzeugen und Materialien zur Verfügung zu stellen.
    • 7.8. Auftragsbezogene Details der notwendigen Anga-ben können bei uns angefragt werden.
    • 7.9. Der Kunde ist nicht berechtigt, Forderungen und Rechte aus dem Vertragsverhältnis ohne unsere schriftli-che Zustimmung abzutreten.
  • 8.    Leistungsausführung
    • 8.1. Wir sind lediglich dann verpflichtet, nachträgliche Än-derungs- und Erweiterungswünsche des Kunden zu be-rücksichtigen, wenn sie aus technischen Gründen erfor-derlich sind, um den Vertragszweck zu erreichen.
    • 8.2. Dem unternehmerischen Kunden zumutbare sachlich gerechtfertigte geringfügige Änderungen unserer Leis-tungsausführung gelten als vorweg genehmigt. 
    • 8.3. Kommt es nach Auftragserteilung aus welchen Grün-den auch immer zu einer Abänderung oder Ergänzung des Auftrages, so verlängert sich die Liefer-/Leistungsfrist um einen angemessenen Zeitraum.
    • 8.4. Wünscht der Kunde nach Vertragsabschluss eine Leistungsausführung innerhalb eines kürzeren Zeit-raums, stellt dies eine Vertragsänderung dar. Hierdurch können Überstunden notwendig werden und/oder durch die Beschleunigung der Materialbeschaffung Mehrkosten auflaufen, und erhöht sich das Entgelt im Verhältnis zum notwendigen Mehraufwand angemessen.
    • 8.5. Sachlich (zB Anlagengröße, Baufortschritt, u.a.) ge-rechtfertigte Teillieferungen und -leistungen sind zuläs-sig und können gesondert in Rechnung gestellt werden.
  • 9.    Leistungsfristen und Termine
    • 9.1. Fristen und Termine verschieben sich bei höherer Gewalt, Streik, nicht vorhersehbare und von uns nicht verschuldete Verzögerung unserer Zulieferer oder sonsti-gen vergleichbaren Ereignissen, die nicht in unserem Ein-flussbereich liegen, in jenem Zeitraum, während dessen das entsprechende Ereignis andauert. Davon unberührt bleibt das Recht des Kunden auf Rücktritt vom Vertrag bei Verzögerungen die eine Bindung an den Vertrag un-zumutbar machen.
    • 9.2. Werden der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung durch dem Kunden zuzurechnende Um-stände verzögert oder unterbrochen, insbesondere auf-grund der Verletzung der Mitwirkungspflichten dieser AGB, so werden Leistungsfristen entsprechend verlän-gert und vereinbarte Fertigstellungstermine entsprechend hinausgeschoben.
    • 9.3.  Wir sind berechtigt, für die dadurch notwendige Lagerung von Materialien und Geräten und dergleichen in unserem Betrieb 2 % des Rechnungsbetrages je begon-nenen Monat der Leistungsverzögerung zu verrechnen, wobei die Verpflichtung des Kunden zur Zahlung sowie dessen Abnahmeobliegenheit hiervon unberührt bleibt. 
    • 9.4. Unternehmerischen Kunden gegenüber sind Liefer- und Fertigstellungstermine nur verbindlich, wenn deren Einhaltung schriftlich zugesagt wurde.
    • 9.5. Bei Verzug mit der Vertragserfüllung durch uns steht dem Kunden ein Recht auf Rücktritt vom Vertrag nach Setzung einer angemessenen Nachfrist zu. Die Setzung der Nachfrist hat schriftlich (von unternehmerischen Kunden mittels eingeschriebenen Briefs) unter gleichzei-tiger Androhung des Rücktritts zu erfolgen. 
  • 10.    Hinweis auf Beschränkung des Leistungsumfanges 
    • 10.1. Im Rahmen von Montage- und Instandsetzungsar-beiten können Schäden (a) an bereits vorhandenen Be-ständen als Folge nicht erkennbarer Gegebenheiten oder Materialfehler (b) bei Stemmarbeiten in bindungslosem Mauerwerk entstehen. Solche Schäden sind von uns nur zu verantworten, wenn wir diese schuldhaft verursacht haben.
    • 10.2. Bei eloxierten und beschichteten Materialien sind Unterschiede in den Farbnuancen nicht ausgeschlossen. 
    • 10.3. Schutzanstriche halten drei Monate.
  • 11.    Behelfsmäßige Instandsetzung 
    • 11.1. Bei behelfsmäßigen Instandsetzungen besteht le-diglich eine sehr beschränkte und den Umständen ent-sprechende Haltbarkeit. 
    • 11.2. Vom Kunden ist bei behelfsmäßiger Instandsetzung umgehend eine fachgerechte Instandsetzung zu veran-lassen. 
  • 12.    Gefahrtragung
    • 12.1. FÜR DEN GEFAHRENÜBERGANG BEI ÜBERSENDUNG DER WARE AN DEN VERBRAUCHER GILT § 7B KSCHG. 
    • 12.2. AUF DEN UNTERNEHMERISCHEN KUNDEN GEHT DIE GEFAHR ÜBER, SOBALD WIR DEN KAUFGEGENSTAND, DAS MATERIAL ODER DAS WERK ZUR ABHOLUNG IM WERK ODER LAGER BEREITHALTEN, DIESES SELBST ANLIEFERN ODER AN EINEN TRANSPORTEUR ÜBERGEBEN.
    • 12.3. DER UNTERNEHMERISCHE KUNDE WIRD SICH GEGEN DIESES RISIKO ENTSPRECHEND VERSICHERN. WIR VERPFLICHTEN UNS, EINE TRANSPORTVERSICHERUNG ÜBER SCHRIFTLICHEN WUNSCH DES KUNDEN AUF DESSEN KOSTEN ABZUSCHLIEßEN. DER KUNDE GENEHMIGT JEDE VERKEHRSÜBLICHE VERSANDART. 
  • 13.    Annahmeverzug
    • 13.1. Gerät der Kunde länger als 2 Wochen in Annahme-verzug (Verweigerung der Annahme, Verzug mit Vorleis-tungen oder anders), und hat der Kunde trotz angemes-sener Nachfristsetzung nicht für die Beseitigung der ihm zuzurechnenden Umstände gesorgt, welche die Leis-tungsausführung verzögern oder verhindern, dürfen wir bei aufrechtem Vertrag über die für die Leistungsausfüh-rung spezifizierten Geräte und Materialien anderweitig verfügen, sofern wir im Fall der Fortsetzung der Leis-tungsausführung diese innerhalb einer den jeweiligen Ge-gebenheiten angemessenen Frist nachbeschaffen. 
    • 13.2. Bei Annahmeverzug des Kunden sind wir ebenso berechtigt, bei Bestehen auf Vertragserfüllung die Ware bei uns einzulagern, wofür uns eine Lagergebühr in Höhe von 0,1% der Auftragssumme pro Tag – mindestens EUR 10,- täglich – pro verwendetem m³ zusteht. 
    • 13.3. Davon unberührt bleibt unser Recht, das Entgelt für erbrachte Leistungen fällig zu stellen und nach ange-messener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. 
    • 13.4. Im Falle eines berechtigten Rücktritts vom Vertrag dürfen wir einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 10 % des Auftragswertes zuzüglich USt ohne Nach-weis des tatsächlichen Schadens vom unternehmeri-schen Kunden verlangen. Die Verpflichtung zur Zahlung eines Schadenersatzes durch einen unternehmerischen Kunden ist vom Verschulden unabhängig.
    • 13.5. Die Geltendmachung eines höheren Schadens ist zulässig. Gegenüber Verbrauchern besteht dieses Recht nur, wenn es im Einzelfall ausgehandelt wird.
  • 14.    Eigentumsvorbehalt
    • 14.1. Die von uns gelieferte, montierte oder sonst übergebene Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum. 
    • 14.2. Eine Weiterveräußerung ist nur zulässig, wenn uns diese rechtzeitig vorher unter Angabe des Na-mens und der Anschrift des Käufers bekannt gegeben wurde und wir der Veräußerung zustimmen. Im Fall unse-rer Zustimmung gilt die Kaufpreisforderung des unter-nehmerischen Kunden bereits jetzt als an uns abgetre-ten. 
    • 14.3. Der Auftraggeber hat bis zur vollständigen Zahlung des Entgeltes oder Kaufpreises in seinen Bü-chern und auf seinen Rechnungen diese Abtretung an-zumerken und seine Schuldner auf diese hinzuweisen. Über Aufforderung hat er dem Auftragnehmer alle Unterla-gen und Informationen, die zur Geltendmachung der ab-getretenen Forderungen und Ansprüche erforderlich sind, zur Verfügung zu stellen.
    • 14.4. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir bei angemessener Nachfristsetzung berechtigt, die Vor-behaltsware heraus zu verlangen. Gegenüber Verbrau-chern als Kunden dürfen wir dieses Recht nur ausüben, wenn zumindest eine rückständige Leistung des Ver-brauchers seit mindestens sechs Wochen fällig ist und wir unter Androhung dieser Rechtsfolge und unter Set-zung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolg-los gemahnt haben. 
    • 14.5. Der Kunde hat uns vor der Eröffnung des Konkurses über sein Vermögen oder der Pfändung unse-rer Vorbehaltsware unverzüglich zu verständigen. 
    • 14.6. Der Kunde erklärt sein ausdrückliches Ein-verständnis, dass wir zur Geltendmachung unseres Ei-gentumsvorbehaltes den Standort der Vorbehaltsware betreten dürfen.
    • 14.7. Notwendige und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung angemessene Kosten trägt der Kunde.
    • 14.8. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbe-haltes liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird. 
    • 14.9. Die zurückgenommene Vorbehaltsware dürfen wir gegenüber unternehmerischen Kunden freihändig und bestmöglich verwerten.
  • 15.    Schutzrechte Dritter 
    • 15.1. Bringt der Kunde geistige Schöpfungen oder Unter-lagen bei und werden hinsichtlich solcher Schöpfungen, Schutzrechte Dritter geltend gemacht, so sind wir be-rechtigt, die Herstellung des Liefergegenstandes auf Ri-siko des Auftraggebers bis zur Klärung der Rechte Dritter einzustellen, und den Ersatz der von uns aufgewendeten notwendigen und zweckentsprechenden Kosten zu bean-spruchen, außer die Unberechtigtheit der Ansprüche ist offenkundig. 
    • 15.2. Der Kunde hält uns diesbezüglich schad- und klag-los.
    • 15.3. Wir sind berechtigt, von unternehmerischen Kunden für allfällige Prozesskosten angemessene Kostenvor-schüsse zu verlangen.
    • 15.4. Für Liefergegenstände, welche wir nach Kundenun-terlagen (Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modelle oder sonstige Spezifikationen, etc) herstellen, übernimmt ausschließlich der Kunde die Gewähr, dass die Anferti-gung dieser Liefergegenstände Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. 
    • 15.5. Werden Schutzrechte Dritter dennoch geltend ge-macht, so sind wir berechtigt, die Herstellung der Liefer-gegenstände auf Risiko des Auftraggebers bis zur Klä-rung der Rechte Dritter einzustellen, außer die Unbe-rechtigtheit der Ansprüche ist offenkundig. 
    • 15.6. Ebenso können wir den Ersatz von uns aufgewen-deter notwendiger und nützlicher Kosten vom Kunden beanspruchen. 
  • 16.    Unser geistiges Eigentum 
    • 16.1. Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge und sonstige Unterlagen, die von uns beigestellt oder durch unseren Beitrag entstanden sind, bleiben unser geistiges Eigentum. 
    • 16.2. Die Verwendung solcher Unterlagen außerhalb der bestimmungsgemäßen Nutzung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung und Zur-Verfügung-Stellung einschließlich auch nur auszugswei-sen Kopierens bedarf unserer ausdrücklichen Zustim-mung. 
    • 16.3. Der Kunde verpflichtet sich weiters zur Ge-heimhaltung des ihm aus der Geschäftsbeziehung zuge-gangenen Wissens Dritten gegenüber.
    • 16.4. Wurden von uns im Rahmen von Vertragsan-bahnung, -Abschluss und –Abwicklung dem Kunden Ge-genstände ausgehändigt, welche nicht im Rahmen der Leistungsausführung geschuldet wurden (zB Farb-, Si-cherheitsbeschlagmuster, Beleuchtungskörper, etc), sind diese binnen 14 Tagen an uns zurückzustellen. Kommt der Kunde einer entsprechenden Aufforderung nicht frist-gerecht nach, dürfen wir einen pauschalierten Schaden-ersatz in Höhe des Neuwerts der ausgehändigten Ge-genstände ohne Nachweis des tatsächlichen Schadens vom Kunden verlangen. Die Verpflichtung zur Zahlung ei-nes Schadenersatzes ist im Falle eines Unternehmers vom Verschulden unabhängig.
  • 17.    Gewährleistung
    • 17.1. Es gelten die Bestimmungen über die gesetzliche Gewährleistung. Die Gewährleistungsfrist für unsere Leistungen beträgt gegenüber unternehmerischen Kun-den ein Jahr ab Übergabe.
    • 17.2. Der Zeitpunkt der Übergabe ist mangels abwei-chender Vereinbarung (z.B. förmliche Abnahme) der Fer-tigstellungszeitpunkt, spätestens wenn der Kunde die Leistung in seine Verfügungsmacht übernommen hat oder die Übernahme ohne Angabe von Gründen verweigert hat.
    • 17.3. Ist eine gemeinsame Übergabe vorgesehen, und bleibt der Kunde dem ihm mitgeteilten Übergabetermin fern, gilt die Übernahme als an diesem Tag erfolgt.
    • 17.4. Behebungen eines vom Kunden behaupteten Man-gels stellen kein Anerkenntnis dieses vom Kunden be-hauptenden Mangels dar. 
    • 17.5. Zur Mängelbehebung sind uns seitens des unter-nehmerischen Kunden zumindest zwei Versuche einzu-räumen.
    • 17.6. Sind die Mängelbehauptungen des Kunden unbe-rechtigt, ist der Kunde verpflichtet, uns entstandene Aufwendungen für die Feststellung der Mängelfreiheit oder Fehlerbehebung zu ersetzen. 
    • 17.7. Der unternehmerische Kunde hat stets zu bewei-sen, dass der Mangel zum Übergabezeitpunkt bereits vorhanden war. 
    • 17.8. Zur Behebung von Mängeln hat der Kunde die Anla-ge bzw. die Geräte ohne schuldhafte Verzögerung uns zugänglich zu machen und uns die Möglichkeit zur Be-gutachtung durch uns oder von uns bestellten Sachver-ständigen einzuräumen.
    • 17.9. Mängel am Liefergegenstand, die der unternehme-rische Kunde bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang nach Ablieferung durch Untersuchung festgestellt hat oder feststellen hätte müssen sind unverzüglich, spätes-tens 6 Tage nach Übergabe an uns schriftlich anzuzei-gen. Versteckte Mängel müssen ebenfalls in dieser an-gemessenen Frist ab Entdecken angezeigt werden. 
    • 17.10. Eine etwaige Nutzung oder Verarbeitung des mangelhaften Leistungsgegenstandes, durch welche ein weitergehender Schaden droht oder eine Ursachenerhe-bung erschwert oder verhindert wird, ist vom Kunden un-verzüglich einzustellen, soweit dies nicht unzumutbar ist.
    • 17.11. Wird eine Mängelrüge nicht rechtzeitig erhoben, gilt die Ware als genehmigt.
    • 17.12. Sind Mängelbehauptungen des Kunden unberech-tigt, ist er verpflichtet, uns entstandene Aufwendungen für die Feststellung der Mängelfreiheit oder Fehlerbehe-bung zu ersetzen.
    • 17.13. Eine etwaige Nutzung oder Verarbeitung des mangelhaften Liefergegenstandes, durch welche ein wei-tergehender Schaden droht oder eine Ursachenbehebung erschwert oder verhindert wird, ist vom Kunden unver-züglich einzustellen, soweit dies nicht unzumutbar ist. 
    • 17.14. Ein Wandlungsbegehren können wir durch Ver-besserung oder angemessene Preisminderung abwenden, sofern es sich um keinen wesentlichen und unbehebba-ren Mangel handelt. 
    • 17.15. Werden die Leistungsgegenstände aufgrund von Angaben, Zeichnungen, Plänen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen des Kunden hergestellt, so leisten wir nur für die bedingungsgemäße Ausführung Gewähr. 
    • 17.16. Keinen Mangel begründet der Umstand, dass das Werk zum vereinbarten Gebrauch nicht voll geeignet ist, wenn dies ausschließlich auf abweichende tatsächliche Gegebenheiten von den uns im Zeitpunkt der Leistungs-erbringung vorgelegenen Informationen basiert, weil der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt.
    • 17.17. Die mangelhafte Lieferung oder Proben davon sind – sofern wirtschaftlich vertretbar – vom unternehmeri-schen Kunden an uns zu retournieren. 
    • 17.18. Die Kosten für den Rücktransport der mangelhaf-ten Sache an uns trägt zur Gänze der unternehmerische Kunde. 
    • 17.19. Den Kunden trifft die Obliegenheit, eine unverzüg-liche Mangelfeststellung durch uns zu ermöglichen. 
    • 17.20. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn die technischen Anlagen des Kunden wie etwa Zuleitungen, Verkabelungen u.ä. nicht in technisch einwandfreiem und betriebsbereitem Zustand oder mit den gelieferten Ge-genständen nicht kompatibel sind, soweit dieser Um-stand kausal für den Mangel ist.
  • 18.    Haftung
    • 18.1. Wegen Verletzung vertraglicher oder vorvertragli-cher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Ver-zug etc. haften wir bei Vermögensschäden nur in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
    • 18.2.  Gegenüber unternehmerischen Kunden ist die Haf-tung beschränkt mit dem Haftungshöchstbetrag einer al-lenfalls durch uns abgeschlossenen Haftpflichtversiche-rung. 
    • 18.3. Diese Beschränkung gilt auch hinsichtlich des Schadens an einer Sache, die wir zur Bearbeitung über-nommen haben. Gegenüber Verbrauchern gilt dies je-doch nur dann, wenn dies einzelvertraglich ausgehandelt wurde.
    • 18.4. Schadenersatzansprüche unternehmerischer Kun-den sind bei sonstigem Verfall binnen zwei Jahre gericht-lich geltend zu machen.
    • 18.5. Der Haftungsausschluss umfasst auch Ansprüche gegen unsere Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfe aufgrund Schädigungen, die diese dem Kunden ohne Be-zug auf einen Vertrag ihrerseits mit dem Kunden zufü-gen.
    • 18.6. Unsere Haftung ist ausgeschlossen für Schäden durch unsachgemäße Behandlung oder Lagerung, Über-beanspruchung, Nichtbefolgen von Bedienungs- und In-stallationsvorschriften, fehlerhafter Montage, Inbetrieb-nahme, Wartung, Instandhaltung durch den Kunden oder nicht von uns autorisierte Dritte, oder natürliche Abnut-zung, sofern dieses Ereignis kausal für den Schaden war. Ebenso besteht der Haftungsausschluss für Unter-lassung notwendiger Wartungen, sofern wir nicht vertrag-lich die Pflicht zur Wartung übernommen haben. 
    • 18.7. Wenn und soweit der Kunde für Schäden, für die wir haften, Versicherungsleistungen durch eine eigene oder zu seinen Gunsten abgeschlossen Schadenversi-cherung (z.B. Haftpflichtversicherung, Kasko, Transport, Feuer, Betriebsunterbrechung und andere) in Anspruch nehmen kann, verpflichtet sich der Kunde zur Inan-spruchnahme der Versicherungsleistung und beschränkt sich unsere Haftung insoweit auf die Nachteile, die dem Kunden durch die Inanspruchnahme dieser Versicherung entstehen (z.B. höhere Versicherungsprämie).
    • 18.8. Jene Produkteigenschaften werden geschuldet, die im Hinblick auf die Zulassungsvorschriften, Bedienungs-anleitungen und sonstige produktbezogene Anleitungen und Hinweise (insb auch Kontrolle und Wartung) von uns, dritten Herstellern oder Importeuren vom Kunden unter Berücksichtigung dessen Kenntnisse und Erfahrungen erwartet werden können. Der Kunde als Weiterverkäufer hat eine ausreichende Versicherung für Produkthaf-tungsansprüche abzuschließen und uns hinsichtlich Re-gressansprüchen schad- und klaglos zu halten.
  • 19.    Salvatorische Klausel
    • 19.1. Sollten einzelne Teile dieser AGB unwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Teile nicht be-rührt. 
    • 19.2. Wir wie ebenso der unternehmerische Kunde ver-pflichten uns jetzt schon gemeinsam – ausgehend vom Horizont redlicher Vertragsparteien – eine Ersatzrege-lung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis der unwirksamen Bedingung am nächsten kommt.
  • 20.    Allgemeines
    • 20.1. Es gilt österreichisches Recht. 
    • 20.2. Das UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.
    • 20.3. Erfüllungsort ist der Sitz des Unternehmens in 5754 Hinterglemm, Schwarzacherweg 571.
    • 20.4. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsver-hältnis oder künftigen Verträgen zwischen uns und dem unternehmerischen Kunden ergebenden Streitigkeiten ist das für unseren Sitz örtlich zuständige Gericht. Ge-richtsstand für Verbraucher, sofern dieser seinen Wohn-sitz im Inland hat, ist das Gericht, in dessen Sprengel der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat. 
    • 20.5. Änderungen seines Namens, der Firma, seiner An-schrift, seiner Rechtsform oder andere relevante Informa-tionen hat der Kunde uns umgehend schriftlich bekannt zu geben. 
    • 20.6. Die derzeit herrschende Ungewissheit auf Grund der Corona Pandemie (höhere Gewalt) ist dem Kunden und uns bewusst und dies wurde in die Geschäftsgrund-lage mit einbezogen. Der Kunde erklärt ausdrücklich, dass er mit den Rechtsfolgen bei Annahmeverzug oder Rücktritt (insbesondere gemäß 13.) einverstanden ist.